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Vereinssatzung Communis Pristina e.V.
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
- Der Name des Vereins lautet Communis Pristina e.V.
- Er hat seinen Sitz in 41515 Grevenbroich, Karl-Arnold-Str. 18.
- Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Grevenbroich eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
- Da im heutigen Zeitalter das Wissen und die Kultur der Vergangenheit kaum noch zu finden ist, hat
sich unser Verein das Ziel gesetzt der heutigen Jugend und auch älteren Menschen das Leben im
Mittelalter so authentisch wie möglich darzustellen. Die Arbeit des Vereins orientiert sich dabei eng an
den Bedürfnissen seiner Zielgruppe. Eine Aufgabe des Vereins ist die Bildung einer Plattform, die
Hilfesuchenden die Chance gibt, unentgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Communis Pristina e.V.
will die Kommunikation zwischen erfahrenen Mittelalterdarstellern und Anfängern fördern. Neulingen
soll der Zugang zum Thema erleichtert, dabei Randgruppen unterstützt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßig stattfindende Treffen und kostenlose
Informationsvorstellungen, des Weiteren durch Diskussionsforen, e-Mail-Listen und Internet-
Kommunikation.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine
Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
- Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit
nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
Abweichend hiervon wird eine maximale Kilometerpauschale von 0,50€ / km erstattet. Ausgaben des
Mitgliedes für den Verein müssen vom Vereinsvorstand schriftlich genehmigt werden. In dringenden
Fällen ist vorab ein fernmündliches Einverständnis des Vorstandes einzuholen. Ausgaben müssen
innerhalb von 3 Monaten dem Verein detailliert schriftlich dargelegt werden, ansonsten verfällt der
Anspruch.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine
Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären,
die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen
eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich.
- Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele
und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr
erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und
Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 (Organe des Vereins)
- Die Organe des Vereines sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Ausschüsse.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich
oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, oder das Datum des Erhalts
der Bestätigungsmail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist, oder die Bestätigungsmail
eingegangen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 2O % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen
4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder
muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden,
sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit
getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4)
3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle
Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den
Vorstand. Gewählt ist die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl findet
geheim mit Stimmzetteln statt. Gewählt werden: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender,stellv. 2. Vorsitzender,
Kassenwart, Schriftführer sowie Beisitzer (es soll darauf geachtet werden, dass die Anzahl der Personen
im Vorstand ungerade ist).
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit abwählen, es
muss in der entsprechenden Versammlung ein Nachfolger des Abgewählten gewählt werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden sollen.
- Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen mit 2/3 Mehrheit zu
beschließen.
- Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung, der Geschäftsbericht des
Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer zur Beschlussfassung über die Genehmigung
und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder
dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte des
Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabrechnung zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen
Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
- Die Mitgliederversammlung entlastet gegebenenfalls den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a. Gebührenbefreiungen;
b. Projekte des Vereins;
c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d. Beteiligung an Gesellschaften;
e. Aufnahme von Darlehen ab 250€;
f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
g. Mitgliedsbeiträge;
- Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der
Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 8 (Vorstand)
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Markus Capelle), 2. Vorsitzenden (Heike Capelle),
stellvertretenden 2. Vorsitzenden (Andreas Grün), Kassenwart (Martin Franz) und Schriftführer/in
(Alexandra Rith). Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand tritt auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist
bei Anwesenheit von mehr als 50% der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands
können bei Dringlichkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorstand zu unterzeichnen
- Der Verein wird gemäß §26 BGB durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den
stellvertretenden 2. Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer vertreten. Jedes
Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln nach außen vertreten. Über Konten des Vereins kann nur der
Kassenwart verfügen. Genaueres regelt die Finanzordnung.
- Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen
Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der
hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie
Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
- Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht
und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen
Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und
stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt und
anschließend vom 1. Vorsitzenden überprüft und unterzeichnet.
§ 10 (Vereinsfinanzierung)
- Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
b. Mitgliedsbeiträge
c. Spenden
d. Zuwendungen Dritter
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Barvermögen des
Vereins an (z.B. den Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, oder an die Stadt oder den Landkreis
oder an einer Hilfsbedürftigen-Organisation), der/ die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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